Neu
Dokument-ID: 1200055
19.1.1 Allgemeiner Gerichtsstand
Allgemeines
Gem § 65 JN sind alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gericht gegeben ist, bei dem sachlich zuständigen Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz einzubringen, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand ist immer mit der Person des Beklagten verknüpft und stellt daher einen Passivgerichtsstand dar. • [Fußnote: Mayr in Rechberger, ZPO, Auflage 3, § 65 JN Rz 2.]