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Dokument-ID: 956003
7.1 Ungewöhnlicher Inhalt
Klauseln „ungewöhnlichen Inhaltes“ liegen vor, wenn normalerweise in einem ähnlichen Vertrag solche Bestimmungen nicht enthalten sind, wobei bei der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nicht zwischen Haupt- und Nebenleistung unterschieden wird. Es gibt objektiv ungewöhnliche Bestimmungen und subjektiv ungewöhnliche Bestimmungen.