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Barbara Pogacar - Hannah Sprickler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.7.3 Nach dem ABGB

Beim Bauträgervertrag ist auch die Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zu beachten. Demnach ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmung, die nicht eine der beiden Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Bestimmung gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.

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