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Dokument-ID: 766248
14.8 Strafbestimmungen
Ein Unternehmer, der
- es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs 1 TNG und § 4 TNG vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
- Teilnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs 2 TNG als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
- es entgegen § 5 Abs 1 und 2 TNG unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gem § 5 Abs 3 TNG vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
- es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 TNG vorgeschriebenen Inhalten und in der gem § 7 Abs 1 TNG vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
- es entgegen § 6 Abs 4 TNG unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
- es entgegen § 7 Abs 2 TNG unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,