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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.5 Fälligkeit der Zahlungen (Z 4)

§ 4 Abs 1 Z 4 BTVG bestimmt, dass der Bauträgervertrag die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers enthalten muss. Gem § 7 Abs 4 BTVG werden Entgeltansprüche erst dann fällig, wenn die im Bauträgervertrag vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen. Zahlungen, die an den Treuhänder geleistet werden, sind von § 7 Abs 4 BTVG nicht erfasst. Der Treuhänder darf daher bereits vor Vorliegen der Sicherung Zahlungen des Erwerbers annehmen, er darf die Beträge aber erst nach Erfüllung von § 7 Abs 4 BTVG an den Bauträger ausfolgen.

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