1.66 Bestandskündigung bei gewerblich genutzten Räumen im Ehehaus
Eine auf die eheliche Beistandspflicht gestützte Unzulässigkeit der Räumung scheidet aus, weil die Überlassung nicht aus ehelicher Beistandspflicht, sondern aus Vertrag erfolgt. Ein bloßer Ausgleich von Haus‑Betriebs‑ oder Erhaltungskosten begründet ohne Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts keinen Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 ABGB. Ob das MRG anzuwenden ist, kann offenbleiben; selbst im Anwendungsfall wäre über einen geltend gemachten Zahlungsrückstand nach § 33 Abs 3 MRG grundsätzlich mit Teilurteil zu entscheiden. Liegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen vor, kann der OGH im Rekursverfahren gem § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst erkennen und die erstinstanzliche Klagestattgebung wiederherstellen (§ 1118 ABGB; § 1096 ABGB; § 33 Abs 3 MRG; § 519 Abs 2 ZPO).