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Neu Dokument-ID: 748133

David Spahija - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3.5 Erweiterung der Aufhebungs- oder Kündigungsgründe

Hinsichtlich der Erweiterung der Aufhebungsgründe nach § 1118 ABGB hat der OGH ausgesprochen, dass eine Klausel, die den Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118 ABGB verstößt und daher unwirksam ist. Jede Erweiterung der Tatbestände des § 1118 ABGB ist rechtsunwirksam. • [Fußnote: OGH, 7 Ob 78/06f (Klausel 3).] 

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