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Dokument-ID: 490694
2.22 Ausschluss vom Anwendungsbereich des KSchG auch nach Einstellung der Unternehmenstätigkeit
Die klagende Bank stellte zwei Kredite wegen Zahlungsverzugs des Beklagten fällig. Gegen die Stattgebung ihres Zahlungsbegehrens durch die Vorinstanzen wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten.