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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.6.5 Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (§ 459 UGB)

§ 459 UGB dient der Umsetzung der in Art 7 der Richtlinie enthaltenen Anordnungen über „nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken“:

  • Die Abs 1 und 2 des § 459 UGB befassen sich allgemein mit grober Nachteiligkeit von Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Zahlung und den Verzugsfolgen.
  • § 459 Abs 3 UGB enthält eine Aussage über jedenfalls nicht grob nachteilige Zahlungsfristvereinbarungen.
  • Abs 4 enthält eine Sonderregelung zu den Verzugszinsen,
  • Abs 5 eine Sonderregelung zu den Betreibungskosten.

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