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Dokument-ID: 680883
4.4 Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
Die Informationen bei Fernabsatzverträgen haben in klarer und verständlicher Sprache in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt zu werden (§ 7 Abs 1 FAGG). Wird der Vertrag beispielsweise telefonisch geschlossen, können die vorvertraglichen Informationen mündlich erteilt werden. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP, 29.] Werden die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, müssen sie lesbar sein.