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Neu Dokument-ID: 702779

Barbara Pogacar - Hannah Sprickler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.10.5 Ende der Sicherstellungspflicht

Gem § 7 Abs 5 BTVG endet die Sicherstellungspflicht mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Das Ende der Sicherungspflicht tritt sohin bei Vorliegen von drei Voraussetzungen ein:

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