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Dokument-ID: 702779
11.10.5 Ende der Sicherstellungspflicht
Gem § 7 Abs 5 BTVG endet die Sicherstellungspflicht mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung. Das Ende der Sicherungspflicht tritt sohin bei Vorliegen von drei Voraussetzungen ein: