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Dokument-ID: 748122
12.2.2 Verbrauchereigenschaft
Wer den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, hat grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des 1. Hauptstückes auf das gegenständliche Rechtsverhältnis zu behaupten und zu beweisen. • [Fußnote: OGH, 3 Ob 547/93.]