Neu
Dokument-ID: 680889
4.7 Der telefonisch abgeschlossene Vertrag
Bei Telefongesprächen eines Unternehmers mit einem Verbraucher, bei denen der Unternehmer den Anruf tätigt, und die auf den Abschluss eines Vertrages zielen, hat der Unternehmer bereits bei Beginn des Gespräches seinen Namen oder Firmennamen und den geschäftlichen Zweck des Anrufes offenzulegen (§ 9 Abs 1 FAGG).