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Dokument-ID: 1248439
4.5 Delegierung und Zuständigkeitsprüfung bei Klagen von Richtern
OGH: Über einen Delegierungsantrag ist erst zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts feststeht. Da hier nach den Klageangaben die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts offenkundig nicht gegeben war, konnte dem Delegierungsantrag nicht stattgegeben werden. Das Erstgericht hat daher zunächst seine eigene Zuständigkeit zu prüfen; einer Entscheidung im Delegierungsweg darf nicht vorgegriffen werden.