4.1 Unterschriftserfordernis von Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB
OGH: Gem § 104 JN können sich Vertragsparteien einem Gericht erster Instanz „namentlich angeführter Orte“ durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Eine Parteienerklärung ist nur insoweit urkundlich nachgewiesen, als ihr Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist. Die generelle Bezugnahme auf AGB mit einer Gerichtsstandklausel ist selbst dann nicht ausreichend, wenn die AGB der Vertragsurkunde beigefügt sind.