8.5.1 Inhalt der Informationspflicht und Rechtsfolgen
§ 4 FAGG dient der Umsetzung von Art 6 der Richtlinie. Die Formulierungen sind über weite Strecken identisch, einige Begriffe wurden aber an die österreichische Rechtsterminologie angepasst. So wurde zB der Handelsname durch die Firma ersetzt. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 26.] Gem § 4 Abs 1 FAGG muss der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über Nachstehendes informieren: