1.6 Erfüllungsort (§ 905 ABGB)
Durch die Änderung von § 905 ABGB wurde eine dem § 429 ABGB korrespondierende Regelung über den Gefahrenübergang getroffen. Es soll gewährleistet werden, dass bei der Übersendung einer Sache der Zeitpunkt der Übergabe mit jenem des Gefahrenübergangs ident ist. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP, 12.] § 905 Abs 3 ABGB sieht vor, dass die Gefahr für eine mit Willen des Gläubigers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendete Sache mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Gläubiger übergeht. Die in § 905 Abs 3 ABGB erwähnte „Gefahr“ erfasst jene für Verlust oder Beschädigung der Sache.