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Neu Dokument-ID: 490508

Judikatur | Leitsatz

1.27 Verrechnung von Gesprächsgebühren nach Takteinheiten

Der Kläger begehrte, der Beklagten die Verwendung einer Klausel zu untersagen, wonach sie ihre Gesprächsgebühren in Takten abrechnen darf.

OGH: Die Verrechnung nach Takteinheiten ist in der Branche weit verbreitet. Die Taktungsregelung steht auch nicht in Widerspruch zu redlichen Verkehrsgepflogenheiten, da der Gesetzgeber selbst in zahlreichen Entgeltbestimmungen Pauschalierungen nach Zeiteinheiten vorgenommen hat (RATG, GebAG, NTG …). Die Verrechnung nach Takten vereinfacht die Abrechnung und erlaubt es dem Anbieter, das Entgelt für andere, von Telefonkunden nachgefragte Leistungen niedriger zu halten. Dieses „Preisargument“ spricht im vorliegenden Fall gegen eine gravierende Ungleichgewichtslage.

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