16.8.6 Übertragung des Leasingvertrages oder der Ansprüche daraus
§ 17 VKrG verpflichtet den Leasinggeber, den Verbraucher zu informieren, wenn er seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag oder den Leasingvertrag selbst auf einen Dritten überträgt. Diese Information kann unterbleiben, wenn der ursprüngliche Kreditgeber mit dem Einverständnis des Zessionars/des Vertragsübernehmers weiterhin dem Verbraucher gegenüber als Kreditgeber auftritt. Die Pflicht nach § 17 VKrG obliegt vorrangig dem Kreditgeber, kann jedoch auch durch den Zessionar erfüllt werden Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Zession oder Vertragsübernahme richtet sich nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.