2.13 Verhältnis von § 6 Abs 1 Z 15 KSchG zu § 6 Abs 3 KschG
Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche bezüglich folgender Klausel geltend:
„Der Zahlungsverpflichtete ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten (…), und verpflichtet sich, diese Inkassokosten, welche (…) mit umseitigen Zinssatz zu verzinsen sind, zu bezahlen.“