10.6 B2C-Webshop
Der Betreiber eines B2C-Webshops hat zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen, die sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetzesbestimmungen ergeben. Zu erwähnen sind zunächst die ganz zentralen, aus dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) resultierenden Informationspflichten. Das FAGG, kundgemacht mit BGBl I Nr 33/2014, ersetzte die im KSchG verankerten Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes (§§ 5a ff KSchG) per 13. Juni 2014 vollständig und baute die Regelungsdichte gleichzeitig erheblich aus. Das FAGG basiert auf der Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher), die unter anderem die in der Fernabsatz-Richtlinie (Richtlinie 97/7/EG) enthaltenen Regelungen ersetzte und inhaltlich erweiterte.