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Dokument-ID: 1248442
4.7 Eigenzuständigkeit des OGH und Heilung unprorogabler Unzuständigkeit
OGH: Das Rekursgericht hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schiedsspruchs wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht zurückgewiesen. Die in § 615 ZPO normierte Eigenzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist von Amts wegen wahrzunehmen; eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN kam hier nicht in Betracht. Die Einwände der Klägerin, eine gültige Schiedsvereinbarung habe nicht bestanden, sind für die Zuständigkeitsfrage unerheblich.