7 Geltungskontrolle § 864a ABGB
Selbst wenn sich jemand den AGB seines Vertragspartners unterworfen hat, gelten diese nicht uneingeschränkt. Der § 864a ABGB enthält eine Schranke für die Wirksamkeit von Klauseln ungewöhnlichen Inhaltes. Bestimmungen in AGB werden nicht Bestandteil eines Vertrages, wenn diese für den anderen Vertragspartner nachteilig sind oder er nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht mit einem derartigen Inhalt hätte rechnen müssen. • [Fußnote: Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht, 5. Auflage, S 69.]