26.5.2 Unzulässige Klauseln
Verstoß gegen § 15 Abs 3 KSchG
„Dem KUNDEN ist bekannt, dass auf Seiten F***** die Erfüllung des Vertrages erhebliche Aufwendungen aufgrund von Investitionsaufwendungen an besonderen Personal- und Materialkosten für Anschaffung, Installation, regelmäßige Wartung und Rücktransport des Flüssiggastanks, von Sicherheitsauflagen sowie von langfristigen Bezugsverträgen mit eigenen Lieferanten erfordert, da es sich bei Flüssiggas um eine Ware handelt, deren Handhabung besondere Spezialkenntnisse und Geräte erforderlich macht. Im speziellen Fall hatte F***** folgende Aufwendungen: Die Bereitstellung des Flüssiggastanks zum besonders begünstigten Preis sowie die ebenfalls begünstigte Anlieferung und Installation des Tanks. Auf Grund dessen wurde gemäß Punkt 9. des Bestand- und Liefervertrages ein Kündigungsverzicht für eine Frist von fünf (5) Jahren vereinbart. Der KUNDE bestätigt gegenüber F*****, dass er im Sinn des § 15 Abs 3 KSchG vor Abschluss des Bestand- und Liefervertrages wie oben darüber informiert wurde, dass die Erfüllung des Vertrages für F***** erhebliche Aufwendungen bedeutet und deswegen die vom § 15 Abs 1 und 2 abweichenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart wurden. Der KUNDE verzichtet angesichts dessen im Sinne des § 15 Abs 3 KSchG für eine Frist von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf die Kündigung des Vertrages. Sollte der KUNDE den Vertrag zum Ablauf der Frist von 5 Jahren kündigen wollen, so hat er dies unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist F***** schriftlich bekanntzugeben. Nach Ablauf der 5-jährigen Frist ist der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. eines jeden Kalenderjahres kündbar (ordentliche Kündigung).“