15.1.2 Unzulässige Bestimmungen gem § 879 Abs 3 ABGB
Gem § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Die genannte Bestimmung erfasst nur Nebenleistungspflichten. Die Zulässigkeit von Hauptleistungspflichten wird in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB und in § 934 ABGB behandelt. „Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 KSchG wird ein eine objektive Äquivalenzstörung und ‚verdünnte Willensfreiheit‘ berücksichtigendes System geschaffen“. • [Fußnote: RS0016914.]