7.5 Frist für die Bearbeitung von Bestellungen
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern. Diese Bestimmung ist im Gegensatz zum Großteil des KSchG dispositives Recht. Die 30-tägige Frist ist hierbei nur zweitrangig, da „ohne unnötigen Aufschub“ bereitzustellen ist. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass eine Verletzung trotz Ablieferung einer Ware nach 14 Tagen nicht per se auszuschließen ist.