15.1.9 Begehren einer Entgelterhöhung (Z 5)
Zulässigkeit – Unzulässigkeit einer Entgelterhöhung
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG verbietet Klauseln, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen hin für seine Leistung ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Nach der Rsp • [Fußnote: OGH 19.11.2008, 3 Ob 180/08d.] ist die Bestimmung der Z 5 auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfasst schon von seinem Wortlaut her nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch erfasst diese Bestimmung Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher (vgl dazu OGH 28.06.2017, 9 Ob 35/17p).