1.10 Berechtigung zum Skontoabzug trotz Gebrauchs des Leistungsverweigerungsrechts
Der Beklagte erteilte als Bauherr der Klägerin (Inhaberin eines Bauunternehmens) den Auftrag zur Errichtung eines Hauses. Der 1. Bauzeitplan, wonach das Haus am 15. Juni fertig sein sollte, wurde zunächst im Mai (2. Bauzeitplan) und dann Anfang Juni nach mehrmaliger Abänderung des Leistungsumfangs und des „Leistungsbildes“ durch den Beklagten mit folgendem Vermerk der Klägerin geändert: „[…] aufgrund der nun anfallenden Lieferzeiten [hat] der erstellte Terminplan nicht mehr Gültigkeit […]“.