15.2.11 Rücktrittsrechte im Versicherungsrecht
Allgemeines Rücktrittsrecht bei fehlenden Dokumenten oder Informationen
Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm gem § 5b Abs 1 VersVG unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. § 5b Abs 1 VersVG idF VersRÄG 2012 ist mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten und auf Vereinbarungen anwendbar, die nach dem 1. Juli 2012 abgeschlossen wurden. Die Pflicht zur Aushändigung der Vertragserklärung trifft das Versicherungsunternehmen nur dann, wenn dieses es in der Hand hat, dieser Pflicht zu entsprechen, dh bei Antragsunterfertigung durch den Versicherungsnehmer im Beisein seines Agenten und bei Antragstellung durch das Versicherungsunternehmen. Wenn der Versicherungsnehmer den Antrag selbst stellt und übermittelt, besteht hingegen keine Aushändigungspflicht. • [Fußnote: OGH 14.07.1999, 7 Ob 175/99g.]