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Dokument-ID: 747602
26.4.4 Fristwidrige Kündigung
Gemäß § 15 Abs 4 KSchG gilt eine verspätete Kündigungserklärung automatisch zum nächsten gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungstermin. Es bedarf dazu keiner weiteren Handlung oder Erklärung des Verbrauchers.