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Dokument-ID: 747595
26.4.1 Allgemeines
Das Kündigungsrecht des § 15 KSchG ist nur auf Verträge anwendbar, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, oder bei denen die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr übersteigt. Irrelevant ist, ob die längere Bindung auf der Vereinbarung der AGB des Unternehmers beruht oder ausverhandelt worden ist. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Aufl, § 15 KSchG Rz 1 mwN.]