8.5.3 Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher das Kommen und die Dienste des Unternehmers zur Ausführung dieser Arbeiten ausdrücklich angefordert hat, das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von EUR 200,– nicht übersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen, gelten für die Informationserteilung gem § 6 Abs 1 FAGG abweichend von § 5 Abs 1 FAGG die Bestimmungen des § 6 Abs 2 FAGG. Das ausdrückliche Anfordern in § 6 FAGG entspricht dem Anbahnen des § 3 Abs 3 KSchG. Dieses ausdrückliche Anfordern führt aber nicht zu einem Verlust des Rücktrittsrechts des Verbrauchers, sondern nur zu einer inhaltlichen und formal reduzierten Informationspflicht des Unternehmers. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 29.]