10.7.2 Verdienstliche Tätigkeit
Unter dem Begriff „Verdienstlichkeit“ ist die mindestens zu entfaltende Vermittlungstätigkeit des Maklers zu verstehen, um das vom Auftraggeber angestrebte Geschäft herbeizuführen. • [Fußnote: Eberhardt, Die Verdienstlichkeit des Maklers, ecolex 2011, 284.] Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Maklers nur dann verdienstlich, wenn sie über die bloße Namhaftmachung eines Dritten hinausgeht. Die reine Bekanntgabe einer Geschäftsgelegenheit begründet demnach keinen Provisionsanspruch, sofern nicht zulässigerweise Gegenteiliges vereinbart wurde oder ein abweichender Geschäftsgebrauch, wie im Falle der Immobilienmakler, besteht. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 19.]