10.7.3 Namhaftmachung
Unter „Namhaftmachung“ ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss zu verstehen. • [Fußnote: OGH 21.12.2005, 7 Ob 145/05g.] Die Vorkenntnis der namhaft gemachten Person als Individuum schadet dabei nicht, sofern die Person in ihrer Eigenschaft als potentieller Vertragspartner bisher unbekannt war. • [Fußnote: OGH 23.03.2012, 1 Ob 42/12a.] Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass mit ihm in Verbindung getreten werden kann. Eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht erfolgen. Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners bzw des mit den Vertragsverhandlungen befassten Bevollmächtigten. • [Fußnote: OGH 21.09.2006, 2 Ob 80/05m.]