14.5.2 Besondere Regeln bei Informationsmängeln
Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs 1 TNG • [Fußnote: Siehe dazu Kapitel 4.1.] genannten Informationen, einschließlich der in dem nach § 5 Abs 2 TNG für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatt geforderten, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb von drei Monaten ab dem in § 8 Abs 2 TNG genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt gem § 9 Abs 1 TNG die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält. Nach dem Ablauf von drei Monaten und 14 Tagen ab dem in § 8 Abs 2 TNG genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.