21.1 Wechselverbot
Der Unternehmer darf sich gem § 11 Abs 1 KSchG für eine Forderung an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer ist und der Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Dem Verbraucher soll durch § 11 Abs 1 KSchG die Möglichkeit von Einwendungen aus dem Grundgeschäft bleiben. Eine Verletzung dieser Bestimmung lässt die Rechtswirksamkeit des Wechsels aber unberührt. Es kommt nur zu den Rechtsfolgen des § 10 Abs 2 KSchG.