4.6 Schriftformerfordernis bei internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen
OGH: Die Formvorschriften des europäischen Zuständigkeitsrechts (Art 17 LGVÜ; Art 23, 25 EuGVVO) stellen Wirksamkeitsvoraussetzungen dar und dienen der Gewährleistung einer tatsächlichen, klar zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung über die Gerichtsstandsvereinbarung. Die Einhaltung der nationalen Formerfordernisse – insbesondere des in § 104 Abs 1 JN vorgesehenen urkundlichen Nachweises – ist demgegenüber nicht maßgeblich. Gleichwohl verfolgt das Schriftformerfordernis dasselbe Ziel wie § 104 JN: Zuständigkeitsvereinbarungen dürfen nicht unbemerkt Vertragsinhalt werden.