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Dokument-ID: 528465
9.5 Einseitige Preiserhöhungen (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG)
Gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist eine Vereinbarung, wonach der Unternehmer für seine Leistung ein höheres als das bei Vertragsschluss bestimmte Entgelt verlangen darf, nichtig, es sei denn,