9.3 Besonderheiten des Schiedsverfahrens
Verfahrensrechtlich hat sich eine in den AGB abgefasste Schiedsgerichtsvereinbarung somit an den Standards der Zivilprozessordnung zu orientieren. Dem dort verankerten Territorialitätsprinzip folgend, ist gem § 577 Abs 1 ZPO zwingend österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden, sofern als Sitz des Schiedsgerichts Österreich vereinbart wurde. Die Parteien dürfen sich vertreten und beraten lassen, sie sind im Verfahren fair zu behandeln und es ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. • [Fußnote: Vgl § 594 Abs 2 und 3 ZPO.] Dies wird jedoch einschränkend interpretiert, denn der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung, eine mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen und das Ignorieren oder Zurückweisen von Beweisanträgen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0045092.] Abgesehen von den prozessualen Eckpfeilern, findet sich in Bezug auf das anzuwendende materielle Recht die legistische Besonderheit, dass das Schiedsgericht die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden hat, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist aber, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht nur auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. • [Fußnote: Vgl § 603 Abs 1 ZPO.] Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet. • [Fußnote: Vgl § 603 Abs 2 ZPO.]