9 Schiedsvereinbarungen
Die Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen wollen die Konditionen eines Rechtsgeschäftes in ihrem Sinne ausgestalten. Häufig findet sich daher in solchen Schriftwerken auch eine Schiedsvereinbarung, wonach die Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen. • [Fußnote: § 581 Abs 1 ZPO.] Diese Vereinbarung kann in Form einer Klausel in einen Hauptvertrag eingebettet sein, aber auch in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsvertrag) geschlossen werden; im Anwendungsbereich der AGB ist naturgemäß der erste Anwendungsfall einschlägiger.