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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Lena Eberhard - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs 2)

Das FAGG gilt – soweit § 8 Abs 4 nichts anderes bestimmt – nicht für Verträge,

  • die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von EUR 50,– nicht überschreitet (Z 1),
  • über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege (Z 2),
  • über Gesundheitsdienstleistungen gem Art 3a der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, • [Fußnote: RL 2011/24/EU, ABl Nr L88 vp, 4.4.2011, S 45.]  dies unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, aber mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz (Z 3),
  • über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten (Z 4),
  • über Finanzdienstleistungen (Z 5),
  • über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen (Immobilienverträge) (Z 6),
  • über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum (Z 7),
  • Pauschalreisen • [Fußnote: Im Geltungsbereich der RL 90/314/EWG, ABl Nr L 158 vom 23.6.1990, S 59.]  (diese Verträge fallen ohnehin in den Geltungsbereich der PauchalreiseRL 2015/3202) (Z 8),
  • Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge • [Fußnote: Im Geltungsbereich der RL 2008/122/EG, ABl Nr L 33 vom 3.2.2009, S 10.]  (Z 9),
  • die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt (Z 10),
  • über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden (Z 11),
  • die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden (Z 12),
  • die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mithilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder für die Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden (Z 13),
  • über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Z 14).

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