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Dokument-ID: 643391
15.1.12 Aufrechnungsrecht (Z 8)
Allgemeines
Vertragliche Aufrechnungsverbote sind gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nur in den dort festgelegten Fällen untersagt und zwar
- bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder
- für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, oder
- für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder
- für Gegenforderungen, die vom Unternehmer anerkannt worden sind.