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Neu Dokument-ID: 645104

Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.5.6 Genehmigungspflicht des Vertragsabschlusses

Der Erwachsenenvertreter einer vertretenen Person bedarf für den Abschluss eines Heimvertrages dann gem § 27d Abs 6 KSchG nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs 1 bis 5 des § 27d KSchG erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird. Da es sich bei der Heimunterbringung um weitreichende wirtschaftliche Verfügungen über das Einkommen und Vermögen des Betroffenen handelt, sollte im Zweifel der Vertrag dem Pflegschaftsgericht vorgelegt werden.

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