15.6.4 Entschädigung für Betreibungslasten (§ 458 UGB)
Mit dieser Bestimmung wird Art 6 der Richtlinie umgesetzt. In dessen Abs 1 wird dem Gläubiger für den Fall des Schuldnerverzugs ein vom Nachweis eines Schadens unabhängiger Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags für Betreibungskosten in Höhe von mindestens EUR 40,– eingeräumt. Zielrichtung dieses pauschalierten Anspruchs ist es, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten des Gläubigerunternehmens zumindest teilweise abzudecken. Art 6 Abs 2 ordnet ergänzend an, dass dieser Pauschalbetrag ohne Mahnung zu zahlen ist, und stellt seinen Charakter als „Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers“ klar. Art 6 Abs 3 rundet die Regelung der Beitreibungskosten insofern ab, als er – im Gegensatz zu den Bestimmungen über den Pauschalbetrag – an tatsächlich entstandene (und wohl auch nachgewiesene) Beitreibungskosten anknüpft. Der Gläubiger hat demnach zusätzlich zum Pauschalbetrag Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners verursachten Beitreibungskosten, die diesen Betrag überschreiten (zB für solche Kosten werden die Ausgaben für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens genannt).