2.36 Begriffe: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Vertragsformblätter“
OGH: Im Auftrag der Klägerin, einer österreichischen GmbH, die mit Chemikalien handelte, führte die beklagte österreichische Speditionsgesellschaft einen Transport von Kühlgut von Deutschland nach Tschechien durch. Die Beklagte übergab dem Empfänger der Chemikalien nicht nur den Lieferschein der Klägerin, sondern auch weitere Dokumente, die die Bezugsquelle der Klägerin offenlegten. Im Transportauftrag der Klägerin, einem teilweise ausgefüllten Formblatt, fand sich der Hinweis, dass die Auslieferung beim tschechischen Kunden nur mit beiliegendem Lieferschein im Namen der Klägerin erfolgen dürfe. Ein Postskriptum zum Transportauftrag lautete: „Bezahlung Ihrer Rechnung nur nach Vorlage des Original-Frachtbriefes mit Übernahmebestätigung. Bei nachgewiesener Neutralitätsverletzung waren wir berechtigt, Ihnen den vollen Warenwert dieser Lieferung in Rechnung zu stellen und verzichteten außerdem zur Gänze auf die Bezahlung ihrer Frachtrechnung!“