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Dokument-ID: 490384
1.16 Freizeichnung von der Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Personenschäden
Der Kläger buchte bei der beklagten Partei einen Cluburlaub. Der Buchung lagen die „Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992)“ zugrunde. Während der Reise zog der Kläger sich im Zuge eines Snow-Rafting-Rennens schwere Verletzungen zu. Kausal dafür waren unzureichende Sicherheitsvorkerhungen bei der Durchführung des Rennens.