4.4 Aktuelle Judikatur zum Rücktritt des Verbrauchers
OGH 21.05.2014, 3 Ob 59/14v
§§ 3, 3a KSchG: Wille des Verbrauchers zum Rücktritt muss unzweifelhaft zum Ausdruck kommen
Nach § 3a Abs 5 KSchG gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs 4 KSchG sinngemäß. Danach genügt es, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen (Krejci in Rummel³, § 3 KSchG Rz 54; Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ § 3 Rz 18). § 914 ABGB gilt auch für einseitige Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0017894; RS0014169). Die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sind daher danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war, wobei auch jene Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (RIS-Justiz RS0014205).