10.2.4 Entgeltlichkeit des Maklervertrages
Der Maklervertrag ist in aller Regel entgeltlich. In der Definition wurde die Entgeltlichkeit jedoch nicht aufgenommen, weil beim Doppelmakler im Verhältnis zu einem Auftraggeber auch die Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann. Beispielsweise können Verkäufer oder Vermieter den Makler bezüglich der Provisionszahlung auch ausschließlich an den zukünftigen Käufer oder Mieter verweisen. Eine einseitige Unentgeltlichkeit in diesem Sinne ändert jedoch nichts an den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Parteien. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 15.]