28.2 Informationspflicht des Werkunternehmers als vertragliche Nebenpflicht
Nach den EBzRV • [Fußnote: 311 BlgNR 20. GP, 29.] soll durch § 27a KSchG eine vertragliche Nebenpflicht des Werkunternehmers eingreifen, durch die der Informationsnachteil des Verbrauchers ausgeglichen werden soll. Es soll dadurch nicht zu einer Beweislastverschiebung zulasten des Unternehmers kommen, der Unternehmer muss seine Behauptungen aber substantiiert darlegen. Der Besteller trägt hingegen die Beweislast dafür, was sich der Werkunternehmer anrechnen lassen muss. • [Fußnote: Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl, § 1168 ABGB Rz 1.] § 27a KSchG statuiert aber eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Bestellers. Diese Informationspflicht trifft den Unternehmer auch dann, wenn er mit dem Besteller eine Stornogebühr vereinbart hat. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Aufl, § 27a KSchG Rz 3.]