8.6.8 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
Mit § 18 FAGG wird Art 16 der Richtlinie umgesetzt, der eine Reihe von Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorsieht. Die Ausnahmen decken sich teilweise mit denen der bisherigen Rechtslage für Fernabsatzgeschäfte, die in § 5f KSchG enthalten waren, teilweise weichen sie aber auch ab. Eine wesentliche Änderung besteht bei begonnenen Dienstleistungen, bei denen der vorzeitige Beginn der Leistungserbringung nur dann zum Ausschluss des Rücktrittsrechts führt, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Gem § 18 Abs 1 FAGG hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über